Der Ablauf einer strittigen Scheidung

In aller Regel – und dies ist auch meine Empfehlung – ist eine einvernehmliche Ehescheindung anzustreben. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Wenn man sich aber trotz Unterstützung nicht auf eine Ehescheidungsvereinbarung einigen kann, bleiben nur zwei Optionen, die beide in der Regel nicht erfreulich sind:

  • Entweder man bleibt – mit allen damit einhergehenden Konsequenzen – verheiratet, oder
  • Man wählt die sogenannte strittige Scheidung und klagt den Ehepartner auf Ehescheidung aus dessen Verschulden an der Zerrüttung.

Bei letzterer Variante handelt es sich um ein klassisches, strittiges Gerichtsverfahren nach dem Muster „Der A klagt den B und am Ende entscheidet das zuständige Gericht". Dabei führt das Gericht ein Beweisverfahren durch, um zu prüfen, ob die Ehe erstens tatsächlich zerrüttet ist und zweitens ob tatsächlich den B daran das alleinige Verschulden trifft oder nicht doch auch bzw. ausschließlich den A.

In einem derartigen Verfahren muss man versuchen, das Gericht durch eigene Prozessbehauptungen, die man in der Folge auch (zum Beispiel durch Zeugen, Fotos oder andere Beweismittel) unter Beweis stellt, davon zu überzeugen, dass man selbst an der Zerrüttung der Ehe schuldlos ist und demgegenüber der oder die Beklagte alleine oder zumindest überwiegend Schuld daran trägt. Man kann sich vorstellten, dass dies oftmals mit dem vielzitierten „Waschen von Schmutzwäsche“ einhergeht.

Nachteil einer strittigen Scheidung: Weitere Verfahren müssen folgen

Der größte Nachteil einer strittigen Scheidung im Vergleich mit einer einvernehmlichen Ehescheidung:  Am Ende eines oft (jahre-)langen Verfahrens hält man lediglich ein Scheidungsurteil in Händen, welches zwar „schwarz auf weiß“ bestätigt, dass man voneinander geschieden ist, darüber hinaus aber keinerlei Regelungswirkungen für alle anderen trennungsrelevanten Bereiche entfaltet. Alle Themen abseits der eigentlichen Scheidung, wie die Aufteilung des ehelichen Vermögens, die Obsorge sowie das Kontaktrecht für gemeinsame Kinder, den Kindesunterhalt usw. müssen dann in gesonderten Verfahren geregelt werden.

Das ist nicht nur sehr zeitaufwendig und Kräfte zehrend, sondern vor allen Dingen auch wesentlich teurer als eine einvernehmliche Ehescheidung, wo all diese Bereiche im Rahmen der Ehescheidungsvereinbarung gleichsam miterledigt werden. Zu den Kosten der Scheidung siehe hier.

Abwägen der Gesamtsituation: Strittige oder einvernehmliche Scheidung mit Abstrichen

Manchmal empfiehlt sich daher das Einwilligen in eine vermeintlich nicht ideale Ehescheidungsvereinbarung selbst dann, wenn man dafür kleinere finanzielle Abstriche machen muss, zumal die Alternative ein kostspieliges strittiges Ehescheidungsverfahren samt Folge- bzw. Parallelverfahren wäre, deren Gesamtkosten nicht selten im fünfstelligen Bereich liegen können.

Dies bedeutet selbstverständlich aber nicht ein automatisches Nachgeben um des Nachgebens Willen, sondern vielmehr ein sorgfältiges Abwägen der rechtlichen, finanziellen und auch persönlich-emotionalen Gesamtsituation, welches letztlich auch dazu führen kann, dass man sich mit Blick auf den Stand der Dinge (doch) dazu entscheidet, den strittigen Weg in Kauf zu nehmen, um am Ende des Tages ein besseres Endergebnis für sich und allenfalls auch gemeinsame Kinder sicherzustellen.

Dazu gilt es abschließend zu bemerken, dass selbst aus einer strittigen Ehescheidung noch eine einvernehmliche werden kann, wenn sich die Eheleute im Laufe des Verfahrens (doch noch) auf eine dem beiderseitigen Willen entsprechende Ehescheidungsvereinbarung einigen.

Es bleibt also selbst am strittigen Rechtsweg immer noch der Silberstreifen am Horizont.

Ich darf an dieser Stelle auf mein Angebot unentgeltlicher familienrechtlicher Beratungen verweisen, welche jeden Mittwoch zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr stattfinden.

Falls Sie noch weitere Fragen zur Ehescheidung haben, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf!

Mag. Nikolaus Blauensteiner
Gartenaugasse 3
A-3500 Krems/Donau

Telefon: +43 2732 76767
Fax: + 43 2732 76767 20

E-Mail: kanzlei@anwaelte.at
Web: www.anwaelte.at

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