Ablauf einer einvernehmlichen Ehescheidung

Die gute Nachricht vorweg: Über 95 % aller Scheidungen in Österreich erfolgen „einvernehmlich“ (Juristen sprechen hier von einer Ehescheidung gemäß § 55a EheGesetz).

Dies bedeutet, dass sich die Eheleute bereits im Vorfeld über die wichtigsten Themen der Ehescheidung einig geworden sind und diese bis zum Tag der Scheidungsverhandlung schriftlich in Form einer sogenannten Ehescheidungsvereinbarung (oft mit Hilfe eines Rechtsanwaltes) geregelt haben.

Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Der typische Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung lässt sich beispielhaft etwa wie folgt beschreiben:

Nach meiner langjährigen Erfahrung beginnt eine einvernehmliche Scheidung  idealerweise mit einem Gespräch zwischen den Eheleuten (zunächst noch ohne Rechtsanwalt), in welchem  - ja, auch das gehört dazu! – zu Anfang die (wie es das Ehegesetz nennt) „Zerrüttung“ der eigenen Ehe gemeinsam eingestanden und versucht wird, die jeweils eigenen Vorstellungen für den Ablauf und die Durchführung einer

Ehescheidung auszutauschen. Dabei werden regelmäßig Fragen fallen wie:

  • Wer behält das Haus/die Wohnung? Wer erhält dafür eine Ausgleichszahlung? Wer muss ausziehen und wann?
  • Wer bekommt die Obsorge für gemeinsame Kinder und wo sollen diese leben? Wie ist das mit dem Kontaktrecht? Wie hoch soll der Kindesunterhalt ausfallen?
  • Soll es zwischen den Eheleuten selbst (nacheheliche) Unterhaltsansprüche geben?

Dabei ist es noch gar nicht erforderlich, sich unbedingt und sofort über alles und jedes zu einigen. Oftmals hilft ein derartiges Gespräch auch einfach, ein Gefühl für die Wünsche und Interessen des Anderen zu bekommen und diese in der Folge mit den eigenen Vorstellungen abgleichen zu können.

Inhalte einer Ehescheidungsvereinbarung

Jedenfalls besprechen sollten Sie folgende Punkte, welche auch zwingender Bestandteil einer Ehescheidungsvereinbarung gemäß § 55a Abs 2 EheG sein müssen:

  • Ehegattenunterhalt,
  • (falls Kinder vorhanden) Obsorge – Kontaktrecht – Kindesunterhalt,
  • Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Verbindlichkeiten (insbesondere eheliche Wohnung samt allenfalls bestehender Schulden),
  • Wer trägt die Kosten des Scheidungsverfahrens (Gerichtsgebühren und Anwaltskosten).

Neben diesen gesetzlich vorgeschriebenen Punkten können Sie auch beliebig viele weitere Themen in einer Ehescheidungsvereinbarung  regeln, zum Beispiel: die Übernahme von Versicherungen, die Einräumung von Wohnrechten und/oder Veräußerungs- und Belastungsverboten für gemeinsame Kinder und vieles mehr. Darüber hinaus ist die sogenannte „Generalklausel“ zwingender Bestandteil einer jeden Ehescheidungsvereinbarung. Damit wird festgehalten,  dass mit der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche auf Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Vermögens geregelt sind.

Sofern Sie sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin  bereits in dieser frühen Phase in allen erforderlichen Punkten einig sind, sollten Sie diese Einigung mit eigenen Worten zu Papier bringen. Abgesehen von ganz einfachen Fällen (z.B. keine Kinder, kein gemeinsames Vermögen), empfehle ich jedenfalls, diese Vereinbarung dann von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß passieren in der Praxis bei der Formulierung von Eigentumsübertragungen oder beim Thema rund um Übertragung von Verbindlichkeiten Fehler, die man bei einer rechtzeitigen Konsultation eines Rechtsberaters vermeiden und damit das Verfahren um einiges beschleunigen kann. Auch bei der Berechnung von Unterhaltsbeträgen oder Aufteilungssummen ist die Unterstützung eines Experten ratsam.

Der Scheidungsantrag

Wenn die Ehescheidungsvereinbarung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, wird der beauftragte Rechtsanwalt den sogenannten Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Bezirksgericht (oder einem Wahlgericht) stellen. Das Gericht hat dann üblicherweise binnen 2 bis 4 Wochen einen Scheidungstermin anzuberaumen.

Zu diesem Termin müssen neben gültigen Personalausweisen (Reisepass, Führerschein) und Meldenachweisen (Meldezettel) auch die Ehescheidungsvereinbarung, die Heiratsurkunde im Original und im Falle gemeinsamer Kinder eine sogenannte Erziehungsberatungsbestätigung vorgelegt werden, welche man nach Absolvierung der gesetzlich vorgesehenen Beratung bei den entsprechenden Stellen (http://www.trennungundscheidung.at/elternberatung-vor-scheidung/) ausgestellt erhält.

Ein solcher Scheidungstermin dauert üblicherweise lediglich wenige Minuten und beschränkt sich darauf, dass das zuständige Gericht überprüft, ob die vorgelegte Ehescheidungsvereinbarung den zwingenden gesetzlichen Anforderungen entspricht. Tut sie das, wird noch in der Verhandlung die Ehescheidung mündlich verkündet. Verzichtet man in der Folge auf Rechtsmittel, ist man noch am selben Tag rechtskräftig voneinander geschieden.

Soweit der Idealfall.

Wenn keine einvernehmliche Lösung gelingt

Oftmals gelingt es Eheleuten jedoch nicht, sich ohne Unterstützung von außen in allen Punkten zu einigen, welche für die Durchführung einer einvernehmlichen Ehescheidung erforderlich wären. Die Erfahrung zeigt, dass es insbesondere im Hinblick auf gemeinsame Kinder sowie die Aufteilung des ehelichen Vermögens leicht zu (nicht selten hochemotional geführten) Auseinandersetzungen kommen kann, welche eine einvernehmliche Ehescheidung (vorerst) unmöglich zu machen scheinen.

Auch finden sich viele Paare – selbst wenn sie sich grundsätzlich einigermaßen einig wären - in der Situation, nicht so richtig zu wissen, wo sie bei der Errichtung einer Ehescheidungsvereinbarung „anfangen“ sollen. Schließlich lässt man sich nicht jede Woche scheiden!

In solchen Fällen empfiehlt sich der gemeinsame Gang zum Rechtsanwalt des Vertrauens, um eine weitere Eskalation und in der Folge ein strittiges Scheidungsverfahren mit persönlichen wie auch finanziellen Belastungen für beide Seiten zu vermeiden.

Erstberatung für Scheidungen in Krems an der Donau

In meiner seit vielen Jahren auf Familienrecht spezialisierten Kanzlei in Krems an der Donau biete ich für Paare Erstgespräche an, die als Vorbereitung für eine einvernehmliche Scheidung dienen sollen.
Im Rahmen dieser Erstgespräche ordne ich zunächst Ihre persönliche Lebens- und Trennungssituation rechtlich ein. Konkret bedeutet das, den „Iststand“ (Einkommenssituation, Vermögenssituation, Alter der Kinder usw.) möglichst umfassend zu erheben und diesen in der Folge in einen objektiven rechtlichen Rahmen zu setzen.

Steht etwa im Zeitpunkt der gemeinsamen Erstberatung bereits fest, dass die Kinder beim Vater/bei der Mutter bleiben werden, kann ich durch eine exakte Berechnung des gesetzlichen Kindesunterhaltes in einem ersten Schritt bereits ermitteln, wie viel Geld dem unterhaltspflichtigen Elternteil pro Monat verbleiben wird und welche weiteren Optionen (zB für die Vermögensaufteilung oder die Finanzierung gemeinsam aufgenommener Schulden) zur Verfügung stehen.

So gelingt es uns gemeinsam Schritt für Schritt zu einer – nach Möglichkeit für beide Seiten und auch die gemeinsamen Kinder - optimalen Lösung zu kommen.

Oftmals genügt bereits eine einzige gemeinsame Erstberatung in meiner Kanzlei, um eine Ehescheidungsvereinbarungen zumindest in Grundzügen zu entwerfen. Dies kann ich in der Folge zu einer finalen und den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Version ausformulieren. Mein Ziel ist es dabei auch, den Druck von Ihnen zu nehmen, was wiederum zu einer merklichen Entspannung im Privatleben führen kann, das zu diesem Zeitpunkt womöglich ja noch gemeinsam stattfindet.

Gesetzliche Grundlagen zu obigen Auführungen finden Sie hier.

Ehescheidungsvereinbarung vom Rechtsanwalt

Rechtsanwälte dürfen aus standesrechtlichen Gründen seit einigen Jahren auch in einvernehmlichen Ehescheidungen lediglich eine der beiden Parteien vertreten. Erfolgt die Ausarbeitung der Ehescheidungsvereinbarung nach einer gemeinsamen Erstberatung, so kann dies nur im Namen und im Auftrag eines Ehepartners bzw. einer Ehepartnerin erfolgen. Dies gilt auch für den Antrag auf Durchführung der Scheidung, welche auch in dieser Variante beim örtlich zuständigen Bezirksgericht einzubringen ist.

Dennoch kommt selbstverständlich beiden Eheleute auch in dieser Phase noch das Recht zu, textliche Änderungen der Ehescheidungsvereinbarung zu begehren, über welche dann wiederum das Einvernehmen herzustellen ist. Sobald beide Seiten mit der finalen Version einverstanden sind, wird diese – wie oben dargestellt - zur Grundlage der Ehescheidung.

Zu den Kosten einer Scheidung informiere ich Sie umfassend hier.
Falls Sie noch weitere Fragen zum Ablauf einer Scheidung haben, nehmen Sie gerne Kontakt auf!

Hinweis: Die obigen Informationen stellen nur einen groben Überblick dar und können ein persönliches Gespräch samt fachlicher Beratung nicht ersetzen.

Ich darf an dieser Stelle auf mein Angebot unentgeltlicher familienrechtlicher Beratungen verweisen, welche jeden Mittwoch zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr stattfinden.

Mag. Nikolaus Blauensteiner
Gartenaugasse 3
A-3500 Krems/Donau

Telefon: +43 2732 76767
Fax: + 43 2732 76767 20

E-Mail: kanzlei@anwaelte.at
Web: www.anwaelte.at

www.AllesEDV.at

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